Betriebs-Not-Helfer-Organisation

Besteht überhaupt eine Pflicht zu Helfen - und sich in Erster Hilfe auszubilden?

Pflicht zu Helfen:

In der Tat ist es so, dass man Erste Hilfe leisten darf – ja sogar MUSS! – auch wenn man keinen Kurs besucht hat oder dies schon (sehr) lange her ist.

 

Was das Schweizerische Strafgesetzbuch dazu sagt:

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch steht unter Artikel 128:

Unterlassung der Nothilfe

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,

wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

Pflicht zur Ausbildung in Erster Hilfe:

Es empfiehlt sich natürlich sehr, wenn man eine entsprechende Ausbildung hat und „up to date“ ist, anstatt aufs Geratewohl handeln muss.

Für Betriebe gelten spezielle Empfehlungen und Richtlinien, die u.a. im Artikel 36 der „Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz“ des SECO aufgeführt sind.
(Folgen Sie einfach dem Link und scrollen sie zum Artikel 36.)

 

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